Wenn sich das Berufsrecht ändert, muss der Versicherungsschutz das mitmachen
Neue Haftungshöchstgrenzen und Haftungsverschärfung
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) sind seit 01. Juli 2021 für Wirtschaftsprüfer Änderungen in Kraft getreten. Dies sind insbesondere deutlich erhöhte Haftungshöchstgrenzen.
Es besteht Handlungsbedarf
Die Verschärfung der Haftung bei gesetzlichen Prüfungen fordert von Wirtschaftsprüfern ggf. eine Erhöhung der Versicherungssummen. Hierzu können Sie bestehende Verträge anpassen oder über eine Zusatzversicherung die von Ihnen gewünschte Gesamtversicherungssumme absichern. Insbesondere ergibt sich die Verpflichtung für Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und entsprechende Gesellschaften zum angemessenen Versicherungsschutz für alle sich aus Ihrer beruflichen Tätigkeit entstehenden Vermögenshaftpflichtgefahren. Beachtet werden sollte auch die durch das Gesetz entstandene Verschärfung der Haftung bei grober Fahrlässigkeit und den mit der Änderung einhergegangenen Wegfall der Enthaftungsmöglichkeiten. Auch hier bestehen Möglichkeiten im Wege der Änderung der Versicherung Vorsorge zu treffen.
Diese Verpflichtungen, auch aus §27 der Berufssatzung der Wirtschaftsprüfer, umfassen eine individuelle Risikoprüfung und dessen Einschätzung und Gewichtung.
Hierbei sollten u.a. folgende Punkte beachtet werden:
- In welchen Bereichen ist die Kanzlei tätig
- Welche und wie viele Mandate hat die Kanzlei und wie ist deren Ausgestaltung
- Werden weitere Tätigkeiten (z.B. treuhänderische Tätigkeiten oder Lehrtätigkeiten) durchgeführt
Mindestversicherungssummen
Bisher war eine Mindestversicherungssumme in Höhe von EUR 1 Mio. pro Versicherungsfall in Ihrer Berufshaftpflichtversicherung vorgeschrieben.
Diese Mindestversicherungssummen gemäß §54 Abs. 4 Satz 1 und 2 WPO betragen:
- 1.000.000 EUR Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall
- 4-fach Mindestmaximierung je Versicherungsjahr für Einzelwirtschaftsprüfer
- Die Mindestmaximierung für Wirtschaftsprüfungs-Gesellschaften berechnet sich
vervielfacht mit der Zahl der Partner und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter, sind
- mindestens 4-fach je Versicherungsjahr
neue Haftungsgrenzen
Die neuen Haftungshöchstgrenzen für die gesetzliche Abschlussprüfung nach dem neuen § 323 Abs. 2 HGB stellen sich wie folgt dar:
Haftungshöchstgrenzen bei Prüfung von Kapitalgesellschaften |
einfache Fahrlässigkeit § 323 Abs. 2 S. 1 HGB |
Grobe Fahrlässigkeit § 323 Abs. 2 S. 2-4 HGB |
Vorsatz |
---|---|---|---|
kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften § 316a Satz 2 Nr. 1 HGB i. V. m. § 264d HGB |
€ 16 Mio. |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
CRR-Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen § 316a Satz 2 Nr. 2 oder 3 HGB |
€ 4 Mio. |
€ 32 Mio. |
unbeschränkt |
sonstige prüfungspflichtige Kapitalgesellschaften (einschl. Personenhandels- |
€ 1,5 Mio. |
€ 12 Mio. |
unbeschränkt |
Bitte kontrollieren Sie, ob Sie Prüfungen für Ihre Mandanten vornehmen, bei denen die gesetzliche Grundlage auf § 323 Abs. 2 HGB verweist.
Das seit dem 01.07.2021 in Kraft getretene FISG entfaltet zu unterschiedlichen Zeitpunkten Wirkung. Gemäß der Übergangsregelung nach Art. 86 Abs. 1 EGHGB sind die neuen Haftungshöchstgrenzen gemäß §323 Abs. 2 HGB auf gesetzliche Abschlussprüfungen des Geschäftsjahrs mit Beginn nach dem 31.12.2021 anwendbar!
Neben gesetzlichen Abschlussprüfungen gelten die genannten Haftungshöchstgrenzen auch für Tätigkeiten mit einem gesetzlichen Verweis auf die Regelungen des §323 HGB. Solche Tätigkeiten – ohne Gewähr - sind z. B.:
- Prüfung und Erstellung des Berichtes nach §64 Abs. 3 EEG
- Prüfungen bei Verschmelzung nach §11 Abs. 2 UmwG
- Prüfungen bei Eingliederungen nach §320 Abs. 3 AktG
- Aktienrechtliche Sonderprüfungen nach §258 Abs. 5 S. 1 AktG
- Externe Qualitätskontrolle nach §57b Abs. 4 WPO
- Durchsichten nach §115 Abs. 5 WpHG
Wegen fehlender weiterer Übergangsregelungen hierfür können die neuen Haftungshöchstgrenzen gemäß dem gesetzlichen Text bereits ab 01.07.2021 Anwendung finden
siehe WPK aktuell Ausgabe vom 19.07.2021
Informationen zur BRAO - und Steuerberatergesetz-Reform seit 01. August 2022
Das Gesetz vom 07. Juli 2021 (BGBI. 12021 S. 2363) ist am 01. August 2022 in Kraft getreten. Im Gesetz sind wesentliche Änderungen bei der Berufshaftpflicht-Versicherung von Berufsausübungsgesellschaften festgelegt! Betroffene Gesellschaften sollten daher ihre Berufshaftpflicht-Versicherung prüfen!
So sieht das Gesetz z.B. eine Erhöhung der Mindestversicherungssumme bei diversen Berufsausübungsgesellschaften vor. Für Steuerberatungsgesellschaften und einfache Partnergesellschaften (§8 Abs. 1 PartGG) beträgt die Mindestversicherungssumme bisher € 250.000. Seit 01. August 2022 ist diese Mindestversicherungssumme nicht mehr ausreichend und muss, gemäß den dann geltenden Regelungen, erhöht werden. Dies ist nur eine von zahlreichen weiteren Regelungen die seit dem 01. August 2022 in Kraft getreten sind.
Sollten Anpassungen notwendig sein, stehen wir Ihnen als erfahrener Makler zur Beantwortung Ihrer Fragen und Erstellung von Angeboten zur Verfügung.